{"id":176104,"date":"2021-05-25T10:35:54","date_gmt":"2021-05-25T08:35:54","guid":{"rendered":"http:\/\/timeline-germany.de\/?p=176104"},"modified":"2021-08-04T14:58:25","modified_gmt":"2021-08-04T12:58:25","slug":"bundesnotbremse-wird-in-mainz-ab-donnerstag-ausgesetzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/timeline-germany.de\/en\/local\/rheinmain\/mz\/bundesnotbremse-wird-in-mainz-ab-donnerstag-ausgesetzt.html","title":{"rendered":"Bundesnotbremse wird in Mainz ab Donnerstag ausgesetzt"},"content":{"rendered":"<p>Bundesnotbremse wird in Mainz ab Donnerstag ausgesetzt<\/p>\n<p>Seit Mittwoch, 19. Mai 2021, liegt die 7-Tage-Inzidenz in der Landeshauptstadt Mainz unter dem Grenzwert von 100. Damit gelten ab Donnerstag, 27. Mai 2021, 0.00 Uhr nicht mehr die Regeln der Bundesnotbremse, sondern die der 21. Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Mainzer Stadtgebiet gelten ab Donnerstag, 27. Mai 2021, deshalb unter anderem folgende Regelungen:<\/p>\n<p>Die n\u00e4chtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Kontaktbeschr\u00e4nkungen: Der Aufenthalt im \u00f6ffentlichen Raum ist mit maximal f\u00fcnf Personen aus zwei Haushalten m\u00f6glich. Hierbei werden Kinder beider Hausst\u00e4nde einschlie\u00dflich 14 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen nicht mitgez\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Der gesamte Handel darf wieder \u00f6ffnen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie aktuell in Lebensmittelgesch\u00e4ften (Testpflicht und Terminshopping entfallen). Es gilt die Personenbegrenzung je Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfl\u00e4che von einer Person pro 10 Quadratmeter bei den ersten 800 Quadratmetern und dar\u00fcber hinaus eine Person pro 20 Quadratmeter, das Abstandsgebot, sowie die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken<\/p>\n<p>K\u00f6rpernahe Dienstleistungen, wie Friseure, Fu\u00dfpflege, Optiker, H\u00f6rakustiker, Logop\u00e4den u.a. sind erlaubt, wenn sie medizinischen oder hygienischen Gr\u00fcnden dienen. Zudem ist die Dienstleistung im Bereich der K\u00f6rperpflege, wie z.B.\u00a0 Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und \u00e4hnlichen Einrichtungen wieder zul\u00e4ssig. Es gelten die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Die grunds\u00e4tzliche Testpflicht entf\u00e4llt. Kann wegen der Art der Dienstleistung keine Maske getragen werden (wie z.B. bei der Bartrasur oder bestimmten Kosmetikanwendungen), hat die Kundin oder der Kunde ein maximal 24 Stunden altes negatives Ergebnis einer Corona-Testung mitzubringen oder vor Ort durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Gastronomiebetriebe d\u00fcrfen ihre Au\u00dfenbereiche \u00f6ffnen. Es gilt das Abstandsgebot, sowie die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken, die Pflicht zur Kontakterfassung sowie eine Testpflicht, au\u00dfer f\u00fcr Geimpfte oder vollst\u00e4ndig Genesene. Es gilt auch eine Vorausbuchungspflicht. Die Maskenpflicht f\u00fcr G\u00e4ste entf\u00e4llt am Platz. Die Bewirtung darf nur am Tisch mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschr\u00e4nkungen erfolgen. Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zul\u00e4ssig. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Stra\u00dfenverkauf und Ab-Hof-Verkauf sind weiterhin zul\u00e4ssig. Hierbei gelten die allgemeinen Schutzma\u00dfnahmen, insbesondere das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.<\/p>\n<p>Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes &#8211; beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Campingpl\u00e4tze &#8211; d\u00fcrfen \u00f6ffnen, wenn die einzelnen Wohneinheiten jeweils \u00fcber eigene sanit\u00e4re Einrichtungen verf\u00fcgen und s\u00e4mtliche Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen sind. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. In Hotels, Pensionen, Gasth\u00f6fen und \u00e4hnlichen Einrichtungen gilt die Testpflicht \u2013 bei mehrt\u00e4gigen Aufenthalten alle 48 Stunden.<\/p>\n<p>Kontaktloser Sport im Freien und in Hallen ist alleine oder in einer Gruppe, welcher der Aufenthalt im \u00f6ffentlichen Raum erlaubt ist, zul\u00e4ssig. Weiterhin ist kontaktloser Sport, wenn dieser von einem Trainer angeleitet wird, bis zu maximal f\u00fcnf Personen aus f\u00fcnf Haushalten im Freien m\u00f6glich. Hier muss eine Kontakterfassung erfolgen. Bei Sport in Hallen besteht eine Testpflicht.<\/p>\n<p>Kinder bis einschlie\u00dflich 14 Jahre k\u00f6nnen in Gruppen von bis zu 20 Kindern im Freien und in Hallen mit Kontakt trainieren, wenn das Training von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird.\u00a0 Auch hier gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Lediglich bei der sportlichen Bet\u00e4tigung von Minderj\u00e4hrigen sind Verwandte des ersten und zweiten Grades als Zuschauer erlaubt. Gemeinschaftsr\u00e4ume und Duschen sind nach wie vor geschlossen.<\/p>\n<p>Fitnessstudios, Tanzschulen und \u00e4hnlichen Einrichtungen d\u00fcrfen \u00f6ffnen. Es gilt ein Abstandsgebot (ein Mindestabstand von drei Metern ist einzuhalten) sowie eine Testpflicht. Pro angefangene 40 Quadratmeter Trainingsfl\u00e4che darf eine Person zugelassen werden.<\/p>\n<p>Beim Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports im Freien sind bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien gestattet. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht sowie eine Testpflicht. Zuschauern sind feste und personalisierte Sitzpl\u00e4tze zuzuweisen. Die Maskenpflicht f\u00fcr Zuschauerinnen und Zuschauer entf\u00e4llt am Platz.<\/p>\n<p>Museen, Ausstellungen und Gedenkst\u00e4tten d\u00fcrfen mit Genehmigung der Landeshauptstadt Stadt Mainz (ist vom Betreiber zu beantragen) \u00f6ffnen. Es gilt unter anderem eine Vorausbuchungspflicht und eine Personenbegrenzung je nach Fl\u00e4che.<\/p>\n<p>Kulturveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern m\u00f6glich. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht sowie eine Testpflicht. Zuschauern sind feste und personalisierte Sitzpl\u00e4tze zuzuweisen. Die Maskenpflicht f\u00fcr Zuschauerinnen und Zuschauer entf\u00e4llt am Platz.<\/p>\n<p>Weitere und detailliertere Regelungen sind der aktuellen Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz zu entnehmen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus gelten die entsprechenden Regelungen der aktuellen Allgemeinverf\u00fcgung der Landeshauptstadt Mainz:<\/p>\n<p>In den Fu\u00dfg\u00e4ngerzonen der Altstadt sowie auf dem Bahnhofsvorplatz gilt von 8.00 bis 18.00 Uhr weiterhin eine Maskenpflicht an allen Tagen au\u00dfer an Sonntagen und Feiertagen. Auch die Maskenpflichtzone am Rheinufer bleibt bestehen. Sie gilt f\u00fcr das gesamte Rheinufer von der Auffahrt zur Eisenbahnbr\u00fccke (S\u00fcdbr\u00fccke) am Victor-Hugo-Ufer bis hin zur Drehbr\u00fccke am Zollhafen am Ende der Taunusstra\u00dfe in der Zeit von 12.00 bis 22.00 Uhr an allen Tagen.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Mainz wird die Entwicklung bei der Ausbreitung der Coronavirus-Infektionen weiterhin kontinuierlich beobachten und die beschlossenen Ma\u00dfnahmen entsprechend anpassen. Der Verwaltungsstab tritt dazu in engen zeitlichen Abst\u00e4nden zusammen.<\/p>\n<p>Aktuelle Informationen der Stadtverwaltung Mainz zu den Schutzma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der Coronavirus-Infektionen unter <a href=\"http:\/\/www.mainz.de\/coronavirus\">www.mainz.de\/coronavirus<\/a>.<\/p>\n<p>Hintergrund: Wenn in einer Kommune die 7-Tages-Inzidenz an f\u00fcnf Werktagen in Folge unter dem Wert von 100 liegt (Sonn- und Feiertage werden hierbei nicht mitgez\u00e4hlt, sie unterbrechen aber auch nicht die Z\u00e4hlung, sondern werden quasi &#8222;\u00fcbersprungen&#8220;), gelten am \u00fcbern\u00e4chsten Tag die nachfolgenden Regelungen f\u00fcr Kommunen unter 100. Dies sind derzeit die der 21. CoBeLVO des Landes Rheinland-Pfalz. \u00dcbersteigt der Wert an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 100-Grenze greift erneut die Bundesnotbremse.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesnotbremse wird in Mainz ab Donnerstag ausgesetzt Seit Mittwoch, 19. 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