{"id":178221,"date":"2021-05-27T14:52:24","date_gmt":"2021-05-27T12:52:24","guid":{"rendered":"http:\/\/timeline-germany.de\/?p=178221"},"modified":"2021-08-04T14:58:19","modified_gmt":"2021-08-04T12:58:19","slug":"178221","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/timeline-germany.de\/en\/entertain\/178221.html","title":{"rendered":"Stadt f\u00e4llt aus Bundesnotbremse"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-family: tahoma, arial, helvetica, sans-serif;\">Stadt f\u00e4llt aus Bundesnotbremse<\/span><\/h1>\n<p>Das Landesuntersuchungsamt hat heute f\u00fcr die Stadt Kaiserslautern eine 7-Tage-Inzidenz von 56 ver\u00f6ffentlicht. Dieser Wert geht morgen in die ma\u00dfgebliche Statistik des RKI ein, sodass die Stadt Kaiserslautern morgen den f\u00fcnften Werktag in Folge unter dem Schwellenwert von 100 liegen wird. Damit treten die Regelungen der sog. Bundesnotbremse am Sonntag, den 30. Mai 2021 au\u00dfer Kraft und es gelten ab Sonntag auch in der Stadt Kaiserslautern die Lockerungen, die sich aus der 21. Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz ergeben. Hiervon sind insbesondere die nachfolgenden Bereiche betroffen:<\/p>\n<p><strong><em>Ausgangssperre<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die n\u00e4chtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr entf\u00e4llt. Sie gilt letztmalig am Samstag, den 29. Mai 2021, von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr.<\/p>\n<p><strong><em>Kontaktbeschr\u00e4nkungen<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Der Aufenthalt im \u00f6ffentlichen Raum ist mit maximal f\u00fcnf Personen aus zwei Haushalten zul\u00e4ssig. Hierbei werden Kinder beider Haushalte bis einschlie\u00dflich 14 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen nicht mitgez\u00e4hlt.<\/p>\n<p><strong><em>Einzelhandel<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Der gesamte Handel darf wieder \u00f6ffnen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie aktuell in Lebensmittelgesch\u00e4ften. Die Testpflicht, die Pflicht zur Kontakterfassung und die Pflicht zur vorherigen Terminvereinbarung (Terminshopping) entfallen. Es gilt die Personenbegrenzung je Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfl\u00e4che von einer Person pro 10 Quadratmeter bei den ersten 800 Quadratmetern und dar\u00fcber hinaus eine Person pro 20 Quadratmeter, das Abstandsgebot, sowie die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken.<\/p>\n<p><strong><em>K\u00f6rpernahe Dienstleistungen<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Neben den bereits bisher zul\u00e4ssigen k\u00f6rpernahen Dienstleistungen, die aus medizinischen, therapeutischen und hygienischen Gr\u00fcnden durchgef\u00fchrt wurden, sind wieder k\u00f6rpernahe Dienstleistungen im Bereich der K\u00f6rperpflege, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und \u00e4hnlichen Einrichtungen m\u00f6glich. Es gelten die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Eine Testpflicht besteht nur noch in den F\u00e4llen, in denen wegen der Art der Dienstleistung, z.B. bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, eine Maske nicht getragen werden kann.<\/p>\n<p><strong><em>Au\u00dfengastronomie<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die Au\u00dfengastronomie darf t\u00e4glich bis 22.00 Uhr \u00f6ffnen. Eine Bewirtung darf ausschlie\u00dflich an Tischen mit festen Sitzpl\u00e4tzen erfolgen. An einem Tisch d\u00fcrfen gem\u00e4\u00df den geltenden Regeln zur Kontaktbeschr\u00e4nkung f\u00fcnf Personen aus zwei Haushalten sitzen. Kinder beider Haushalte bis einschlie\u00dflich 14 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen werden hierbei nicht mitgez\u00e4hlt. Zwischen den G\u00e4sten unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen ist das Abstandsgebot von 1,50 m einzuhalten. F\u00fcr G\u00e4ste und Personal gilt die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken. F\u00fcr G\u00e4ste ist die Maske nur unmittelbar am Sitzplatz entbehrlich. Von den G\u00e4sten sind die Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts) zu erfassen und auf Plausibilit\u00e4t zu \u00fcberpr\u00fcfen. Zur Steuerung des Zutritts besteht eine Vorausbuchungspflicht. Diese Vorausbuchung kann f\u00fcr Spontang\u00e4ste auch unmittelbar am Eingang der Au\u00dfengastronomie erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass keine Warteschlangen entstehen. F\u00fcr den Zutritt zur Au\u00dfengastronomie ist der Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich. Diese muss innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgef\u00fchrt worden sein. Alternativ kann vor dem Betreten der Au\u00dfengastronomie unter Aufsicht einer von dem Betreiber beauftragten Person ein Corona-Selbsttest durchgef\u00fchrt werden. Die Testpflicht entf\u00e4llt f\u00fcr genesene und vollst\u00e4ndig geimpfte Personen.<\/p>\n<p><strong><em>Beherbergungsbetriebe <\/em><\/strong><\/p>\n<p>Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes \u2013 beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Campingpl\u00e4tze \u2013 d\u00fcrfen \u00f6ffnen, wenn die einzelnen Wohneinheiten jeweils \u00fcber eigene sanit\u00e4re Einrichtungen verf\u00fcgen und s\u00e4mtliche Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen sind. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. In Hotels, Pensionen, Gasth\u00f6fen, Jugendherbergen und \u00e4hnlichen Einrichtungen gilt die Testpflicht, die bei mehrt\u00e4gigen Aufenthalten alle 48 Stunden zu wiederholen ist.<\/p>\n<p><strong><em>Sportaus\u00fcbung<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Sportliche Bet\u00e4tigung ist im Rahmen der Kontaktbeschr\u00e4nkungen kontaktlos im Freien und auf allen \u00f6ffentlichen und privaten Sportanlagen drinnen und drau\u00dfen zul\u00e4ssig. Im Freien kann dar\u00fcber hinaus unter Anleitung eines Trainers eine kontaktlose Sportaus\u00fcbung mit maximal f\u00fcnf Personen aus verschiedenen Haushalten stattfinden, wenn das Abstandsgebot eingehalten werden kann. Ein angeleitetes Training ist im Freien auch in Gruppen mit bis zu 20 Kindern bis einschlie\u00dflich 14 Jahre, auch in Kontaktsportarten, zul\u00e4ssig. Bei der Sportaus\u00fcbung in der Halle bestehen die Pflicht zur Kontakterfassung und die Testpflicht. Im Freien entf\u00e4llt die Testpflicht und die Kontakterfassung ist nur im Rahmen einer angeleiteten Sportaus\u00fcbung erforderlich.<\/p>\n<p>Fitnessstudios, Tanzschulen und \u00e4hnliche Einrichtungen d\u00fcrfen \u00f6ffnen. Zu beachten sind insbesondere der einzuhaltende Mindestabstand, der aufgrund des verst\u00e4rkten Aerosolaussto\u00dfes drei Meter betr\u00e4gt, die Testpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Pro angefangene 40 Quadratmeter Trainingsfl\u00e4che darf einer Person Zutritt gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p><strong><em>Kultur <\/em><\/strong><\/p>\n<p>Museen, Ausstellungen und Gedenkst\u00e4tten d\u00fcrfen wieder \u00f6ffnen. Es gilt unter anderem eine Vorausbuchungspflicht und eine Personenbegrenzung je nach Fl\u00e4che, die mit der Stadtverwaltung abzustimmen ist.<\/p>\n<p><em>Zoologische G\u00e4rten, Tierparks, botanische G\u00e4rten<\/em><\/p>\n<p>In Zoologischen G\u00e4rten, Tierparks und botanischen G\u00e4rten entf\u00e4llt die Testpflicht.<\/p>\n<p><strong><em>\u00d6PNV<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Bei der Nutzung des \u00d6PNV ist neben einer FFP2-Maske auch wieder die Nutzung von medizinischen Gesichtsmasken (OP-Maske) zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong><em>Testpflicht<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Sofern eine Testpflicht vorgesehen ist, gilt dies nicht f\u00fcr vollst\u00e4ndig geimpfte und genesene Personen, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden kann. Als vollst\u00e4ndig geimpft gelten Personen, die asymptomatisch sind, und bei denen seit der letzten erforderlichen Impfung 14 Tage vergangen sind. Genesene Personen sind asymptomatische Personen, deren positiver PCR Test mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zur\u00fcckliegt, und die im Besitz eines vom Gesundheitsamt ausgestellten Genesennachweises sind.<\/p>\n<p>Weitere und detailliertere Regelungen, insbesondere zu den zu beachtenden Schutzma\u00dfnahmen, sind der aktuellen Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz zu entnehmen.<\/p>\n<p><strong><em>Was passiert, wenn die Inzidenz weiter f\u00e4llt?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Der n\u00e4chste Grenzwert, der weitere Lockerungen erm\u00f6glichen w\u00fcrde, liegt bei 50. Auch hier gilt wieder die F\u00fcnf-Werktage-Regel. Unterschreitet an f\u00fcnf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz gem\u00e4\u00df RKI den Schwellenwert von 50, greifen ab dem \u00fcbern\u00e4chsten Tag weitere Lockerungen. Dies w\u00e4re, vorausgesetzt die Inzidenz liegt am Samstag erstmals unter 50, wegen Fronleichnam fr\u00fchestens am Sonntag, der 6. Juni, m\u00f6glich (Sa, Mo, Di, Mi, Fr unter 100; \u00fcbern\u00e4chster Tag = Sonntag).<\/p>\n<p><strong><em>Was w\u00e4re, wenn die Inzidenz wieder steigt?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Sobald die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen (hier sind Wochentage und nicht Werktage gemeint!) nach den Zahlen des RKI den Wert von 100 \u00fcberschreitet, gelten ab dem \u00fcbern\u00e4chsten Tag wieder die Regeln der Bundesnotbremse.<\/p>\n<p>Die Z\u00e4hlung beginnt, sobald die 7-Tage-Inzidenz wieder \u00fcber 100 liegt. Sollte dies am Samstag erstmalig wieder der Fall sein und dauerhaft so bleiben, so w\u00fcrden die Regeln der Bundesnotbremse bereits ab Mittwoch wieder gelten (Sa, So, Mo \u00fcber 100; \u00fcbern\u00e4chster Tag = Mittwoch).<\/p>\n<p>Alle Angaben basieren auf der aktuell g\u00fcltigen 21. Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz, die mit Ablauf des 1. Juni au\u00dfer Kraft tritt. Wir erwarten in den kommenden Tagen eine neue Verordnung, auch hinsichtlich der von Ministerpr\u00e4sidentin Dreyer im \u201eLandesperspektivplan\u201c angek\u00fcndigten Lockerungen zu Fronleichnam.<\/p>\n<p>Quelle: Pressestelle Kaiserslautern<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stadt f\u00e4llt aus Bundesnotbremse Das Landesuntersuchungsamt hat heute f\u00fcr die Stadt Kaiserslautern eine 7-Tage-Inzidenz von 56 ver\u00f6ffentlicht. 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